Anwendbarkeit
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle kostenpflichtigen oder kostenlosen Dienstleistungen und Produkte (nachfolgend gemeinsam als „Leistungen“ bezeichnet), welche die Arosa Bergbahnen AG (ABB) und/oder die Lenzerheide Bergbahnen AG (LBB) (nachfolgend „Bergbahnen“ genannt) erbringen. Zusätzlich können bei Benutzung bestimmter Dienstleistungen jeweilige besondere Bestimmungen zur Anwendung kommen. Diese sind in besonderen Geschäftsbedingungen (BGB) oder in einem Vertrag geregelt und gehen allfälligen Bestimmungen aus den AGB vor. Bei Nutzung der Dienstleistungen wird die Geltung dieser AGB anerkannt.
Vertragsabschluss
Die Bergbahnen bestätigen Buchungen, Bestellungen und Aufträge. Diese zusammen mit allfälligen Prospekten mit Leistungsbeschreibungen und dem zu entrichtenden Entgelt bilden den Vertrag. Der Vertrag kommt nur mit der Zustellung der Bestätigung durch die Bergbahnen zustande. Die schriftliche Bestätigung kann auch elektronisch erfolgen. Werden Leistungen mündlich an den dafür vorgesehenen Verkaufsstellen bestellt, so kommt der Vertrag mit der vorbehaltlosen Annahme der Bestellung durch die Bergbahnen zu Stande. Die Bergbahnen verkaufen ihre Leistungen direkt und über Vermittler/Partner. Wird ein Produkt über einen Vermittler/Partner gekauft, so kommt der Vertrag mit diesem zustande.
Leistungen / Preise / Zahlungsbedingungen
Die Leistungen und Produkte werden in den entsprechenden Angebotsbeschrieben definiert. Die Bergbahnen behalten sich vor, Prospektangaben, Leistungsbeschreibungen in Prospekten und im Internet sowie andere Preisangaben zu ändern. Den Bergbahnen steht das Recht zu, die Preise im Falle der Einführung oder Erhöhung von Gebühren, Abgaben und Steuern sowie von Transportkosten nach Vertragsabschluss zu erhöhen. Die Preisangaben verstehen sich – ausser anders vermerkt – inklusive Mehrwertsteuer und in Schweizer Franken (CHF). Bei der Annahme von Fremdwährungen gilt der von den Bergbahnen festgelegt Tageskurs. Das Wechselgeld erfolgt in Schweizer Franken (CHF). Die Bergbahnen legen die Zahlungsbedingungen in den Leistungsbeschreibungen fest. Fehlt eine solche Angabe, so gilt die Zahlungsfrist gemäss Rechnungsstellung der Bergbahnen. Bei nicht rechtzeitiger Bezahlung sind die Bergbahnen berechtigt die zu erbringende Leistung zu verweigern.
Störung der Vertragsabwicklung
Die Bergbahnen sind berechtigt, bei Vorliegen wichtiger Gründe die vereinbarte Leistung zu ändern oder ein Ersatz anzubieten. Wird die Vertragserfüllung durch die Bergbahnen wegen höherer Gewalt verunmöglicht oder beeinträchtigt, sind diese berechtigt, vom Vertrag – unter Rückvergütung der nicht bezogenen Leistungen zurückzutreten. Ein Anspruch auf Schadenersatz besteht nicht.
Haftung
Die Bergbahnen haften gegenüber dem Kunden für die ordnungsgemässe Erbringung der Leistung. Ausgeschlossen ist die Haftung, wenn die Nichterfüllung bzw. die nicht richtige Erfüllung auf Versäumnisse/das Veralten des Kunden oder Dritter, welche nicht an der Leistungserbringung beteiligt sind, oder auf höhere Gewalt bzw. Ereignisse, welche nicht vorherseh- oder abwendbar sind. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Haben die Bergbahnen begründeten Anlass zur Annahme, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder den Ruf des Unternehmens gefährdet, ist sie berechtigt, die Reservationsvereinbarungen jederzeit entschädigungslos aufzulösen. Jede Haftung für Diebstähle im Wintersportgebiet oder für Sachbeschädigungen durch Dritte ist ausgeschlossen. Die Bergbahnen empfehlen, für einen ergänzenden Versicherungsschutz zu sorgen, wie z.B. Annullierungskostenversicherung, Reiseunfall- und Reisekrankenversicherung, Rückreisekosten-Versicherung. Haftbar ist nur der jeweilige Vertragspartner. Eine Solidarhaftung ist – ausser explizit vereinbart – ausgeschlossen.
Stornierungen
Wird ein Anlass seitens des Kunden storniert, fallen nachfolgende Gebühren an:
- Bearbeitungsgebühr CHF 200.00
- Bis 4 Wochen vor der Durchführung 20% des Offert-Betrages
- Bis 2 Wochen vor der Durchführung 50% des Offert-Betrages
- Danach wird der volle Betrag verrechnet.
Nicht unter diese Regelung fallen Bestellungen von Schneesport-Tickets.
Mietgegenstände
Die Bestimmungen werden im Mietvertrag festgelegt. Bei vermieteten Aufbewahrungsdepots kann keine Haftung für abhandengekommene Gegenstände und Wertsachen übernommen werden.
Gütertransport
Bei Gütertransporten sind Waren durch den Kunden derart zu verpacken bzw. das Gebinde hat so zu sein, dass es den üblichen Standards entspricht (Euro-Palette). Fragile Güter sind derart einzupacken, dass Schäden beim Transport nicht erfolgen können (Empfehlung: Transportkoffer). Die Bergbahnen lehnen jede Haftung ab, wenn die Vorgaben nicht eingehalten werden. Die Anweisungen des Bahn- bzw. Aufsichtspersonals sind zu befolgen.
Datenschutz
Die Bergbahnen verpflichten sich, die jeweils gültige anwendbare Datenschutzgesetzgebung bei der Handhabung und Bearbeitung sämtlicher im Hinblick auf den Kunden gesammelten und/oder erstellten Daten zu beachten.
Die Bergbahnen dürfen Daten dieser Art in dem Umfang sammeln, speichern, bearbeiten sowie an verbundene Unternehmungen weitergeben, als diese zur Erfüllung von vertraglichen Verpflichtungen sowie zur Aufrechterhaltung und Verbesserung von Kundenbeziehungen, Qualitäts- und Dienstleistungsmassstäben zur Erhöhung der Betriebssicherheit oder im Interesse der Verkaufsförderung, Produktedesign, Verbrechensverhütung, wirtschaftlichen Eckdaten und Statistiken sowie Rechnungsstellung notwendig oder geeignet sind. Insbesondere dürfen die Daten mit lokalen Tourismusorganisationen geteilt werden. Der Kunde anerkennt hiermit und stimmt zu, dass die Bergbahnen in Fällen gemeinsamer Bereitstellung von Leistungen mit Dritten sowie bei gemeinsamer Verkaufsförderung berechtigt sind, den betreffenden Dritten in dem Umfang Kundendaten zugänglich zu machen, als dies im Interesse der Leistung erforderlich ist.
Abgesehen davon ist die Weitergabe von Kundendaten an Dritte nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Kunden gestattet. Ausgenommen davon ist eine gesetzliche Verpflichtung zur Weitergabe.
Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Mitteilungen per E-Mail gelten als schriftlich erfolgt. Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und den Bergbahnen, ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des vorliegenden Vertrages führt nicht zu Unwirksamkeit des gesamten Vertrages. Ausschliesslicher Gerichtsstand für allfällige Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das Bezirksgericht Plessur.
Geltungsbereich / Allgemeines
Diese BGB sind Bestandteil der gültigen allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Die AGB sind für den Verkauf und die Nutzung von Lifttickets und Anlagen anwendbar, soweit die BGB oder die einzelne Vereinbarung keine anderen Bestimmungen enthalten. Explizite schriftliche Vereinbarungen gehen den BGB vor.
Beförderungsbestimmungen
Mit dem Verkauf eines Lifttickets verpflichten sich die Bergbahnen zur Beförderung des rechtmässigen Ticketinhabers oder seines Materials. Inbegriffen ist die Benutzung sämtlicher präparierter und markierter Pisten sowie der Wander-, Bike- und Schlittelwege. Sportgeräte werden nur dann transportiert, wenn die infrastrukturellen und sicherheitstechnischen Einrichtungen dies zulassen und die Schutzbestimmungen über Wildschutz- und Wildruhezonen nicht verletzt werden. Für Wege und Pisten können von den Bergbahnen und/ oder den Behörden Nutzungseinschränkungen gemacht werden. Es gelten die publizierten Transportbestimmungen sowie Anweisungen des Bahnpersonals.
Einschränkung der Nutzung
Können die Bergbahnen ihre Pflichten aus dem Transportvertrag infolge von Umständen, welche sie nicht abzuwenden vermag, nicht oder vorübergehendoder teilweise nicht erbringen, entstehen dem Käufer eines Lifttickets keinerlei Ansprüche gegenüber den Bergbahnen. Dies gilt insbesondere in folgenden Fällen:
- Betriebseinstellungen, Pisten- und Wegsperrungen infolge Zufalls, höherer Gewalt wie Wind- und Wettereinflüsse, Lawinengefahr, Streiks oder behördliche Anordnungen
- Überlastung der Transportanlagen oder Überfüllung der Pisten und Wege sowie daraus resultierende mögliche Wartezeiten
- Unterbrüche sowie temporäre Betriebseinstellungen von Teilen der Transportanlagen in Folge Bau- oder Wartungsarbeiten
Im Rahmen der Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen kann der Zutritt zu einzelnen Anlagen an den Kauf eines Tickets der Veranstaltung gebunden werden. Ferner kann der Zutritt zu Pisten und Wegen gesperrt werden.
Die Bergbahnen können aufgrund der Nachfrage oder der Witterungsbedingungen das Angebot anpassen.
Nutzungsbestimmungen
Die Bergbahnen legen die Bestimmungen für die Nutzung fest. Der Ticketinhaber ist verpflichtet, sich an die publizierten Anweisungen zu halten. Dies sind insbesondere:
- Anordnungen von Mitarbeitenden
- Sperrungen von Pisten und Wegen
- Markierungen, Warntafeln und Anweisungen zur Nutzung der Bahnen
- FIS-Regeln
- Regeln zur Trail-Toleranz
Ferner wird rücksichtsloses Verhalten oder Trunkenheit/Drogenmissbrauch nicht toleriert.
Anlagen und Einrichtungen der Bergbahnen dürfen nicht beschädigt oder verunreinigt werden. Allfällige Instandstellungs-/Reinigungskosten sind durch den Verursacher zu bezahlen.
Bei Verstössen gegen die Nutzungsbestimmungen können die Bergbahnen den Kunden entschädigungslos vorübergehend oder für immer von der Nutzung auszuschliessen.
Im Falle einer vorsätzlichen Beschädigung oder bei konkreter Gefährdung anderer Menschen sowie beim Tatbestand der Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 StGB) sind die Bergbahnen berechtigt eine Strafanzeige zu machen.
Gültigkeit Öffentlicher Verkehr
Die Bergbahnen publizieren die Bestimmungen in Bezug auf die Nutzung des Öffentlichen Verkehrs im Zusammenhang mit einem Liftticket. Für die Gültigkeit im öffentlichen Verkehr muss ein entsprechender Vermerk auf dem Ticket/der Bestätigung vorhanden und die publizierten Bestimmungen eingehalten sein.
Kosten für Rettungseinsätze
Erleidet ein Kunde einen Unfall bei Benützung der Bahnanlagen und der präparierten und kontrollierten Pisten im Wintersportgebiet Arosa Lenzerheide
oder im Bikepark Lenzerheide, kann er den Rettungsdienst der Bergbahnen in Anspruch nehmen. Die Inanspruch-nahme des Rettungsdienstes wird mit definierten Fallpauschalen zwischen CHF 100 und CHF 500 zuzüglich Personalleistungen und Materialaufwand verrechnet. Für den Krankenwagen-Transport werden die effektiven externen Kosten zusätzlich in Rechnung gestellt. Andere Kosten Dritter (z.B. Helikoptertransport, Arztbesuche, Ambulanz) sind direkt durch den Kunden zu vergüten. Es ist Sache des Kunden, allfällige Rückerstattungsansprüche gegenüber seiner Versicherung geltend zu machen. Ein Unfall, für welchen Haftungsansprüche an die Bergbahnen gestellt werden, ist unverzüglich der betreffenden Betriebsleitung oder am Informationsschalter der Bahnen zu melden, um genaue Angaben zum Hergang der Vorkommnisse zu machen.
Variantenfahren / Wild- und Waldschutz-Zonen
Für Varianten-, Ski- und Snowboardfahrer bestehen abseits der markierten und kontrollierten Pisten erhöhte Gefahren. Wer Spuren in gefährlichen Hängen hinlegt, verleitet andere, unerfahrene Fahrer zum Nachahmen, was bei geänderten Witterungs- und Schneeverhältnissen zu Lawinen führen kann. Die Pisten der Bergbahnen sind im freien Gelände angelegt. Kleine Waldparzellen gelten als geschützte Wald- und Wildschutzzonen und werden umfahren. Bäume und Sträucher sollen nicht beschädigt und das Wild nicht beunruhigt oder aus seinen Einständen vertrieben werden. Die Wald- und Wildschutzzonen sind entsprechend markiert. Der Kunde wird ausdrücklich aufgefordert, die Hinweistafeln der Bergbahnen zu beachten. Das Befahren von gesperrten oder markierten Wald- und Wildschutzzonen kann den Entzug der persönlichen Fahrkarte bis hin zur Verzeigung bei den zuständigen Stellen mit sich bringen.
Beanstandungen / Haftung
Allfällige Beanstandungen der Kunden, welche die Leistungserbringung durch die Bergbahnen betreffen, sind unverzüglich an die Bergbahn bzw. an ihre Mitarbeitenden zu richten. Unterbleibt eine sofortige Meldung, gehen dem Kunden allfällige Ansprüche gegenüber den Bergbahnen verloren.
Die Bergbahnen haften für Personen- und Sachschäden, welche durch sie bzw. ihre Mitarbeitenden verursacht werden, nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen. Subsidiär gelten die einschlägigen Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts. Eine Haftung ist, soweit gesetzlich zulässig, auf grobfahrlässiges und vorsätzliches Verhalten beschränkt.
Eine Haftung der Bergbahnen für Sach- und Personenschäden ist namentlich ausgeschlossen bei Unfällen infolge
- Nichtbeachtens von Hinweisen und Markierungen sowie Verlassen der gesicherten und kontrollierten Pisten
- Missachtens von Weisungen und Warnungen der Bahnmitarbeitenden oder des Pisten- und Rettungsdienstes
- Missachtung der Warnungen vor Lawinengefahren
- fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten auf Anlagen, Pisten und Wegen
- Ausübung von Risiko-Sportarten wie Freeriding, Downhill- und Enduro-Biking, Gleitschirmfliegen etc.
Im Übrigen stützt sich die Haftung der Bergbahnen im Wesentlichen auf die Richtlinien der Verkehrssicherungspflicht für Schneesportabfahrten. Die Bergbahnen haften nicht für Unfälle ausserhalb der gesicherten und markierten Skipisten. Ferner ist jede Haftung für Unfälle auf Bike-, Wander- und Schlittelwegen ausgeschlossen.
Für Personen- oder Sachschäden, welche die Folge der Nichterfüllung oder nicht gehörigen Erfüllung des Vertrages sind, haften die Bergbahnen im Rahmen dieser AGB sowie der massgebenden nationalen Gesetze.
Nutzung der Lifttickets
Mit Ausnahme von besonderen Bestimmungen in den Prospekten und Publikationen sind Lifttickets persönlich und nicht übertragbar. Die Bergbahnen legen fest, für welche Tickets ein Name und/oder Foto erfasst werden muss. Lautet ein Liftticket auf einen oder mehrere bestimmte Tage, kann es nicht auf andere Tage übertragen werden. Für nicht genutzte Tage besteht kein Anrecht auf eine Rückerstattung.
Lifttickets, bei denen der Gast innerhalb einer bestimmten Zeitperiode selber über die Nutzung entscheidet „Tageswahlkarten“, können weder verlängert noch rückerstattet werden.
Rückerstattungen
Anrecht auf eine anteilmässige Rückerstattung besteht ausschliesslich gegen Vor-weisung eines ärztlichen Zeugnisses und läuft mit dem Ende der jeweiligen Saison ab. Wurde das Liftticket in der Periode der ärztlichen Bestätigung benutzt, verfällt der Anspruch auf eine Rückerstattung ebenfalls.
Jahreskarten
Die Rückerstattung erfolgt anteilig ab dem Datum, seit dem die Karte nicht mehr ge-nutzt werden konnte:
Bis Ende Oktober: 80%
Bis Ende November: 70%
Bis Ende Dezember: 60%
Bis Ende Januar: 45%
Bis Ende Februar: 30%
Ab März keine Rückerstattung mehr.
Bei Familienkarten wird der anteilige Rabatt im Vergleich zum Einzelkauf vor der Be-rechnung der Rückerstattung
abgezogen.
Saisonkarten
Das Anrecht auf eine Rückerstattung besteht, soweit das Abonnement während mehr als 40 geplanten Betriebstagen am Stück nicht genutzt werden kann. Die Rückerstattung wird anhand der anteiligen geplanten Betriebstage berechnet.
Auf einen oder bestimmte Tage ausgestellte Lifttickets
Massgeblich für die Rückerstattung ist der Anteil der Tage, die nicht genutzt werden konnten, an der gesamten Anzahl der gekauften Tage.
Verlust des Lifttickets
Werden verlorene Mehrtageskarten nicht mehr gefunden, werden sie gegen Vorweisung der Kaufquittung (Sperrnummern-Beleg) ersetzt.
Depotgebühr KeyCard
Die Lifttickets werden auf eine KeyCard oder einen anderen kompatiblen Datenträger ausgestellt. Bei der Abgabe einer Arosa Lenzerheide KeyCard wird ein Depot von CHF 5.00 verrechnet, welches bei der Rückgabe erstattet wird. Defekte Arosa Lenzerheide KeyCards werden kostenlos ausgetauscht, soweit keine Beschädigung durch den Kunden erfolgt ist.
Missbrauch / Ausweispflicht
Die Mitarbeitenden der Bergbahnen sowie autorisiertes Kontrollpersonal sind jederzeit berechtigt, Fahrausweiskontrollen vorzunehmen. Auf entsprechende Aufforderung hin, hat sich der Ticketinhaber mittels gültigem Identitätsausweis oder eines gleichwertigen Ausweises auszuweisen. Ausweise für eine spezifische Ermässigung (z.B. Studenten/Auszubildende, IV) müssen jederzeit vorgewiesen werden können.
Wird ein Ticketmissbrauch, wie Verwendung von Tickets von/für Drittpersonen oder Fälschung/Weitergabe von Ausweisen, festgestellt, hat dies den sofortigen Entzug des Fahrausweises zur Folge. Gleichzeitig werden folgende Umtriebskosten erhoben:
- Einzelfahrten/Tageskarten CHF 150.00
- Mehrtageskarten bis 4 Tage CHF 250.00
- Mehrtageskarten ab 5 Tage sowie Saison- und Jahreskarten CHF 500.00
- Nutzung der Anlagen ohne Ticket CHF 500.00
Kann aufgrund von fehlenden Ausweisen nicht nachvollzogen werden, ob ein Verstoss vorliegt, so werden die Umtriebskosten eingezogen, bis der entsprechende Ausweis vorliegt.
Zusätzlich ist der Tageskartenpreis nachzuzahlen. Im Wiederholungsfall wird der Fahrausweis eingezogen, die Daten werden gelöscht und es wird Strafanzeige erstattet.
Verbund-Tickets
Bei Abonnementen oder Tickets aus Verbünden mit anderen Bergbahnen gehen die jeweiligen Bestimmungen den Regelungen dieser AGB vor.
Arosa Lenzerheide, 13.04.2018
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